Rz. 5

Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 BetrVG sind alle Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Ist ein Betriebsausschuss nicht errichtet, so steht nur dem Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter ein Teilnahmerecht zu. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so ist sie Mitglied der Betriebsräteversammlung[1]. Dagegen sind die Mitglieder von freiwillig errichteten weiteren Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 BetrVG nicht teilnahmeberechtigt.

 

Rz. 6

Der einzelne Betriebsrat kann nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statt den gesetzlich vorgeschriebenen Teilnehmern auch andere Betriebsratsmitglieder entsenden. Dies ist sinnvoll, wenn die gesetzlich vorgesehenen Personen bereits als Mitglied des Gesamtbetriebsrats an der Versammlung teilnehmen. Auch können so Betriebsratsmitglieder mit Spezialkenntnissen zu Versammlungen mit entsprechenden Themenschwerpunkten entsandt werden. Allerdings darf hierdurch die Gesamtzahl der Teilnehmer des Betriebsrats, die sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt, nicht überschritten werden[2]. Die anderen entsandten Teilnehmer müssen Betriebsratsmitglieder sein. Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nur teilnehmen, wenn sie endgültig oder im Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung nachgerückt sind[3].

 

Rz. 7

Über die Entsendung anderer als der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss, der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wird[4]. Aufgrund des ab dem 1.3.2020 geltenden § 129 BetrVG[5] kann der Beschluss des Betriebsrats auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Regelung ist nun bis zum 30.6.2021 befristet[6].

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 4.
[2] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 8.
[3] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 9; DKKW/Trittin, § 53 BetrVG, Rz. 8.
[4] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 8; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 8.
[5] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051.
[6] Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4, S. 2692.

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