Rz. 1

Bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung handelt es sich nicht um ein (Hilfs-)Organ des Gesamtbetriebsrats, sondern um eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene mit eigenen Rechten und Pflichten[1]. Durch § 52 BetrVG erhält die Gesamtschwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilzunehmen. Die Vorschrift entspricht den Regelungen für die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats in § 32 BetrVG.

Die Vorschrift ist zwingend, kann daher weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden.

[1] Richardi/Annuß, § 52 BetrVG, Rz. 4.

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