Rz. 12

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören neben den betrieblichen Angelegenheiten wirtschaftlicher Natur, alle Vorgänge auf der Unternehmensebene, die sich im Betrieb auswirken.

 

Beispiele

  • Unternehmenszusammenschlüsse,
  • Übernahmen,
  • Umwandlungen,
  • Stilllegung eines Zulieferer- oder Abnehmerbetriebs desselben Unternehmens.
 

Rz. 13

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG gehört aber auch die Wirtschaftspolitik staatlicher Organe, wenn sie unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb oder seine Arbeitnehmer hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge