Rz. 66

Zwar kann die Betriebsversammlung Beschlüsse fassen, diese haben aber keine verbindliche Wirkung. Sie verpflichten insbesondere den Betriebsrat nicht, ihnen zu entsprechen. Vielmehr kommt ihnen lediglich die Funktion zu, die Stimmung und Meinung in der Belegschaft nach außen zu bekunden und zu verdeutlichen. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, sich mit den getroffenen Beschlüssen inhaltlich auseinanderzusetzen.

 
Hinweis

Zwar ist der Betriebsrat an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden. Schenkt er diesen jedoch keinerlei Beachtung, so kann darin eine grobe Verletzung einer gesetzlichen Pflicht i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen.

 

Rz. 67

Beschlüsse der Betriebsversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmberechtigt sind dabei allein die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs. Die Abstimmung kann dabei durch einfaches Handheben erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist lediglich, dass die Betriebsversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung ist die Betriebsversammlung grundsätzlich stets beschlussfähig, auch wenn nur wenige Arbeitnehmer an ihr teilnehmen.[1] Allerdings kann etwas anderes in der Geschäftsordnung geregelt werden.

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