Rz. 55

Der Betriebsrat entscheidet im Einberufungsbeschluss grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung. Er hat dabei die Vorgaben der §§ 43, 44 BetrVG und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Er ist daher verpflichtet, auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (ArbG Darmstadt, Beschluss v. 27.11.2003, 5 BVGa 39/03[1]). Die Zustimmung des Arbeitgebers ist allerdings nicht erforderlich (ArbG Darmstadt, Beschluss v. 27.11.2003, 5 BVGa 39/03[2]). Der Betriebsrat muss sich mit dem Arbeitgeber aber möglichst weitgehend verständigen. Dieser muss zudem frühzeitig über den Zeitpunkt der Versammlung unterrichtet werden, damit er die erforderlichen Vorkehrungen zeitgerecht treffen kann (ArbG Berlin, Beschluss v. 11.12.1972, 4 BV 2/72; ArbG Darmstadt, Beschluss v. 27.11.2003, 5 BVGa 39/03[3]). Wenn dem festgesetzten Termin zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Aufhebung des Termins im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.[4]

 
Hinweis

Unterlässt der Betriebsrat jegliche Verständigung mit dem Arbeitgeber über den möglichen Zeitpunkt der Betriebsversammlung, so liegt darin eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG.

 

Rz. 56

Ein im Betrieb durchgeführter Arbeitskampf steht der Abhaltung einer Betriebsversammlung nicht entgegen; ebenso wenig die Stilllegung des Betriebs infolge von Fernwirkungen eines Arbeitskampfs (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[5]). Unzulässig ist die Einberufung jedoch dann, wenn dies zu Arbeitskampfzwecken erfolgt.

[1] AiB 2004, 754.
[2] AiB 2004, 754.
[3] AiB 2004, 754.
[4] LAG Düsseldorf, Beschluss v. 24.10.1972, 11 (6) BV Ta 43/72, DB 1972, 2212; Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, Bd. 1, § 46 BetrVG Rz. 27.
[5] DB 1987, 1947.

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