Rz. 29

Auch die Entscheidung darüber, ob Abteilungsversammlungen durchgeführt werden und welche Betriebsteile dabei zusammenzufassen sind, trifft der Betriebsrat durch Beschluss nach § 33 BetrVG.[1]

Damit der Austausch und die Information der gesamten Belegschaft auch untereinander erhalten bleibt, dürfen nur zwei Betriebsversammlungen im Jahr als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.

[1] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 75.

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