Rz. 32

Das Gesetz berücksichtigt weiterhin, dass ein Betriebsratsmitglied, das von beruflicher Tätigkeit freigestellt wird, wegen der Inanspruchnahme durch die Betriebsratsarbeit häufig daran gehindert sein wird, an Maßnahmen der Berufsbildung teilzunehmen. Deshalb ist ihm innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen (Abs. 4 Satz 2). War das Betriebsratsmitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, so erhöht sich der Zeitraum auf zwei Jahre (Abs. 4 Satz 3). Voraussetzung ist, dass wegen der Freistellung eine betriebsübliche berufliche Entwicklung unterblieb, also nicht aus Gründen in der Person.[1]

[1] HSWGNRH/Glock, § 38 Rz. 68; DKW/Wedde, § 38 Rz. 85.

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