Rz. 23

Nicht notwendige Arbeitsversäumnis gibt nicht nur keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern bedeutet auch Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie aus dem Betriebsratsamt. Sie kann daher zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 15 KSchG zulässig ist, aber der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (§ 103 BetrVG), kommt dagegen regelmäßig nicht in Betracht; eine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn ein Betriebsratsmitglied Arbeitszeit versäumt, um Tätigkeiten zu verrichten, die nicht zu den Betriebsratsaufgaben gehören und dies ihm auch bekannt ist, während Fehlbeurteilungen, insbesondere ein Irrtum darüber, ob die Arbeitsversäumnis notwendig war, um das Betriebsratsamt ordnungsgemäß auszuüben, keinen wichtigen Grund darstellen, um ein Betriebsratsmitglied fristlos zu entlassen.

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