Rz. 22

Die Regelungen des § 30 Abs. 2 BetrVG gelten durch entsprechende Bezugsnormen (z.B. § 51 Abs. 1 BetrVG) auch für die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie die von diesen Gremien gebildeten Ausschüsse, einschließlich des Wirtschaftsausschusses. Das ergibt sich daraus, dass für die Arbeit der Ausschüsse die Regelungen über die Geschäftsführung des Betriebsrats mangels anderweitiger Regelungen entsprechend gelten.

Für die Einigungsstelle gilt der § 30 BetrVG nicht (anders noch die Sondervorschrift des § 129 Abs. 2 BetrVG).

§ 30 Abs. 2 BetrVG nennt nicht den Wahlvorstand. Dabei dürfte es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, § 30 BetrVG nicht auch für die Sitzungen und - sofern erforderlich - Beschlüsse des Wahlvorstands zu erstrecken. Die Vorschrift ist daher auf die Beschlussfassung des Wahlvorstands entsprechend anzuwenden. Zudem schreibt § 1 Abs. 3 WO nur vor, dass die Beschlüsse des Wahlvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Anders als § 33 Abs. 1 BetrVG ist hier auch nicht die Rede von den Stimmen der "anwesenden" Mitglieder, sodass Sitzungen und Beschlussfassungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG möglich sind. Zudem sind die Folgen eines Verstoßes nicht gravierend, denn allein deshalb wird eine Betriebsratswahl nicht anfechtbar. Auch hier gilt aber, dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Art der Sitzung nehmen kann.

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