Rz. 10

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist es möglich, zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien zu schaffen, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen sollen. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird dadurch die in Gremien verfasste unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Betriebsräten zulässig, obschon diese Gremien keine Mitbestimmungsorgane sind (§ 3 Abs. 5 BetrVG bezieht sich nur auf Absatz 1 Nr. 1-3, nicht auf Nr. 4) und ihnen auch keine Mitbestimmungsrechte wirksam übertragen werden können. Dies führt letztlich zur Schaffung weiterer, zusätzlicher Gremien, die keinerlei Entscheidungskompetenz für sich beanspruchen können, jedoch in erheblichem Umfang Zeit beanspruchen und Kosten verursachen.

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