Rz. 56

Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang[1].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 29; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 64; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 58; a. A. HSWG, § 27 BetrVG Rz. 42.

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