Rz. 42

Wurde der Betriebsausschuss per Verhältniswahl gewählt, ist für die Abberufung von Ausschussmitgliedern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Es bedarf daher nicht nur einer entsprechenden Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder, sondern vielmehr der Mitglieder überhaupt. Die qualifizierte Mehrheit ist erforderlich, um die über die Verhältniswahl in den Betriebsausschuss gelangten Minderheitsgruppierungen zu schützen (vgl. BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91[1]).

 

Rz. 43

Wurde der Betriebsausschuss per Mehrheitswahl gewählt, erfolgt die Abberufung mit einfacher Mehrheit[2]. Ein Minderheitenschutz ist hier nicht erforderlich.

[1] BAGE, 178.
[2] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 27.

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