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Gleich nach welchem System gewählt wurde, könnte der Betriebsrat beschließen, dass im Anschluss an die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder eine weitere Wahl der Ersatzmitglieder stattfindet. Ob diese in Mehrheits- oder Verhältniswahl erfolgt, steht mangels gesetzlicher Vorschrift im Belieben des Betriebsrats.
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