Rz. 6
Die regelmäßige Zusammensetzung des Betriebsausschusses ist von § 27 Abs. 1 BetrVG vorgegeben. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
3.1 Regelmäßige Zusammensetzung
Rz. 7
Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter sind kraft Gesetz Mitglieder des Betriebsausschusses. Daneben gibt es weitere Mitglieder, deren Anzahl wie folgt von der Größe des Betriebsrats abhängt:
Zahl der Betriebsratsmitglieder | Zahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses |
---|---|
9 bis 15 | 3 |
17 bis 23 | 5 |
25 bis 35 | 7 |
37 oder mehr | 9 |
Rz. 8
Als Mitglieder des Betriebsausschusses kommen ausschließlich Mitglieder des Betriebsrats in Betracht. Da Betriebsräte mit 9 Mitgliedern nur in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern zu bilden sind, sind nur für diese Betriebsausschüsse relevant.
3.2 Wegfall der Voraussetzungen für die bisherige Zusammensetzung
Rz. 9
Sinkt im Laufe der Zeit die Zahl der Betriebsratsmitglieder trotz Nachrücken von Ersatzmitgliedern unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von neun Mitgliedern, so bleibt der Betriebsausschuss dennoch bestehen[1]. Seine Beschlüsse sind deswegen nicht unwirksam. Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder zwar nicht unter neun, jedoch unter den nächsten Schwellenwert des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, bleibt der Betriebsausschuss dennoch in der bisherigen Größe erhalten. In solchen Fällen ist ein neuer Betriebsrat zu wählen; der Betriebsausschuss bleibt dennoch bis zur Konstituierung des neuen Betriebsrats im Amt.
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