Rz. 1

Betriebsräte mit mindestens neun Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, der in jedem Fall die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

Rz. 2

Die Einrichtung eines Betriebsausschusses dient der Vereinfachung der Betriebsratsarbeit. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte müssen nicht alle Betriebsratsmitglieder zusammenkommen, sondern lediglich die Mitglieder des Betriebsausschusses. Da folglich weniger Betriebsratsmitglieder für die Betriebsratsarbeit von der Arbeit freigestellt werden müssen, führt die Vorschrift auch zu einer Reduzierung der Kosten des Arbeitgebers.

 

Rz. 3

§ 27 BetrVG ist zwingend. Die Wahl des Betriebsausschusses ist daher keine bloße Möglichkeit, sondern eine Pflicht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 4

Auch beim Gesamtbetriebsrat sowie beim Konzernbetriebsrat werden Betriebsausschüsse gebildet, sobald sie die erforderliche Größe erreichen. § 27 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG finden dann ebenfalls Anwendung, § 27 Abs. 1 BetrVG mit angepassten Mitgliederzahlen (§§ 51 Abs. 1, 59 Abs. 1 BetrVG). Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 27 BetrVG dagegen nicht anwendbar (§§ 63 Abs. 1, 73 Abs. 2 BetrVG).

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