Rz. 17

Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist kein "zweiter Vorsitzender" in dem Sinne, dass ihm auch Vertretungsbefugnisse zukämen; solange der Vorsitzende nicht verhindert ist, ist er gewöhnliches Betriebsratsmitglied; einzige Besonderheit ist, dass er auch von Amts wegen Mitglied des Betriebsausschusses ist.

Nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden umfassend für die Dauer der Verhinderung. Scheidet der Vorsitzende auf Dauer aus dem Betriebsrat aus, wird der Stellvertreter nicht Vorsitzender, sondern dieser ist neu zu wählen.

Der Vorsitzende ist dann verhindert, wenn ihm die Ausübung seines Amtes objektiv oder subjektiv unzumutbar ist. Kurzzeitige Nichterreichbarkeit genügt nicht. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern.[1]

Erklärungen des Stellvertreters ohne Verhinderung des Vorsitzenden sind unwirksam – auf sie wird der Arbeitgeber regelmäßig nicht vertrauen dürfen; Erklärungen für den Betriebsrat, die gegenüber dem Stellvertreter abgegeben werden, ohne dass der Vorsitzende verhindert ist, gehen dem Betriebsrat erst zu, wenn der Stellvertreter sie an den Vorsitzenden weiterleitet; der Stellvertreter ist hier nur Bote des Arbeitgebers.

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