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Bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vertretungsfalls oder die Reihenfolge des Nachrückens entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG), jedoch kann auch eine Inzidentprüfung etwa im Kündigungsschutzverfahren, in dem Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird, erfolgen.
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