Rz. 21

Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ist zwingend.

 

Rz. 22

Bei der Mehrheitswahl ergeben sich auch im Fall der Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder keine besonderen Probleme. Für den zweiten Vertretungsfall ist von den nicht erfolgreichen Wahlbewerbern derjenige mit der zweithöchsten Stimmenzahl berufen und so weiter (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG).

 

Rz. 23

Bei der Verhältniswahl ist für jeden Vertretungsfall der Vertreter nach den oben dargestellten Grundsätzen[1] besonders zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Sind im obigen Beispiel sowohl A als auch B verhindert, so rücken (da Liste I erschöpft ist) zunächst G von Liste III, die den nächsten Sitz erhalten hätte, sowie anschließend F von Liste II nach. Dabei bleibt G so lange als Ersatzmitglied tätig, bis A und B ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. F dagegen scheidet als erst an zweiter Stelle Berufener mit Erledigung des ersten Vertretungsfalls wieder aus dem Betriebsrat aus. Fällt dagegen je ein Betriebsratsmitglied aus den Listen I (A) und II (D) aus, so rücken G für A und F für D jeweils so lange nach, bis der spezifische Vertretungsfall erledigt ist.

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