Rz. 1

§ 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens und Betriebsteilen.[1]

 

Rz. 2

Das Übergangsmandat war zunächst nur bruchstückhaft geregelt, etwa in § 13 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) und in § 6b Abs. 9 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) sowie in § 15 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG), § 20 DBGrG und § 25 Abs. 1 PostPersRG.

 

Rz. 3

Von besonderer Bedeutung war § 321 UmwG (Umwandlungsgesetz), der – bei ansonsten fast unverändertem Regelungsumfang – das Übergangsmandat nur im Zusammenhang mit einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz behandelte. Die sich aufdrängende Frage nach einem allgemeinen Übergangsmandat blieb vom Gesetzgeber unbeantwortet, war in der Lehre umstritten, wurde aber von der Rechtsprechung zuletzt bejaht.[2]

 

Rz. 4

§ 21a BetrVG gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für den Seebetriebsrat; nach § 115 Abs. 3 BetrVG jedoch nicht für die Bordvertretungen. § 64 BetrVG enthält für die Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen Verweis auf § 21a BetrVG. Für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat ergibt sich eine mittelbare Wirkung über § 49 BetrVG bzw. § 57 BetrVG.

 

Rz. 5

§ 21a BetrVG hat zwingende Wirkung und ist weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abdingbar.

[1] Abl. Nr. L 82 S. 16.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 31.5.2000, 7 ABR 78/98, AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG Gemeinsamer Betrieb.

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