Rz. 20

Grundsätzlich müssen sich die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und für die Sprecherausschusswahl auf einen Vermittler einigen (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Beide Wahlvorstände müssen sich in getrennten Abstimmungen für die Person des Vermittlers entscheiden. Eine geheime Abstimmung ist dabei nicht erforderlich; es müssen sich nur die Mehrheiten in beiden Gremien für die Person des Vermittlers entscheiden.

 

Rz. 21

Wenn sich die beiden Wahlvorstände nicht einigen, schlägt jeder Wahlvorstand getrennt eine Person als Vermittler vor. Welcher der beiden Vorschläge zum Tragen kommt, entscheidet das Los (§ 18a Abs. 3 Satz 3 BetrVG).

 

Rz. 22

Der Vermittler muss die Wahl annehmen, bevor das Vermittlungsverfahren einsetzen kann. Weder die Einigung der beiden Wahlvorstände auf den Vermittler noch die Annahme durch den Vermittler kann durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Lehnen alle vorgeschlagenen Vermittler die Tätigkeit ab, endet das Zuordnungsverfahren ohne Entscheidung. Jeder Wahlvorstand kann dann nach eigenem Ermessen für seine Wählerliste handeln. Daher sollte vorab geklärt werden, dass eine in Aussicht genommene Person die Vermittlerrolle auch annehmen wird.

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