Rz. 1

Diese Regelung, die durch das Änderungsgesetz 1989[1] neu gefasst worden ist, hat heute nur noch praktische Bedeutung für die Festlegung des Jahres der regelmäßigen Wahlen des Betriebsrats, bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ergänzend aufgenommenen Vorschriften in den Absätzen 3 (Weitergeltung der Wahlordnung 1972) und 4 (Regelungen zum vereinfachten Verfahren) sind mit dem Inkrafttreten der Wahlordnung 2001 am 15.12.2001[2] überholt.

[1] BGBl I S. 2312.
[2] BGBl I S. 3494.

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