Rz. 1
Diese Regelung, die durch das Änderungsgesetz 1989[1] neu gefasst worden ist, hat heute nur noch praktische Bedeutung für die Festlegung des Jahres der regelmäßigen Wahlen des Betriebsrats, bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ergänzend aufgenommenen Vorschriften in den Absätzen 3 (Weitergeltung der Wahlordnung 1972) und 4 (Regelungen zum vereinfachten Verfahren) sind mit dem Inkrafttreten der Wahlordnung 2001 am 15.12.2001[2] überholt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen