Rz. 97

Werden in Tarifverträgen Abfindungen festgelegt (insbesondere in Rationalisierungsschutzabkommen oder in Tarifsozialplänen), so sollte bereits dort das Verhältnis zu Sozialplanabfindungen geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt sich eine Regelung im Sozialplan. Im Zweifel werden aber auch, wenn eine ausdrückliche Regelung unterlassen wurde, die Abfindungen aus Tarifvertrag und Sozialplan nicht kumulativ, sondern in gegenseitiger Anrechnung zu zahlen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge