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Der Sozialplan gilt grundsätzlich von seinem Abschluss bis zur Umsetzung der Maßnahme, einzelne Ansprüche können schon nach ihrer Rechtsnatur auch über das Ende der Betriebsänderung hinaus gelten (z. B. Umzugs-, Pendlerregelungen, Qualifizierungsansprüche, Transfergesellschaft).

Der zeitliche Geltungsbereich kann im Sozialplan im Übrigen auch geregelt werden.

Der Sozialplan erfasst folglich grundsätzlich nur die Arbeitnehmer, die nach seinem Abschluss ausscheiden (LAG Köln, Urteil v. 29.11.1997, 7 Sa 591/97; LAG Hamm, Urteil v. 30.7.1997, 18 Sa 429/97). Die Betriebsparteien können dem Sozialplan hingegen in engen Grenzen auch Rückwirkung beimessen (BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93). Dies gilt insbesondere für solche Arbeitnehmer, die aufgrund einer durchgeführten Betriebsänderung vor Aufstellung des Sozialplans ausgeschieden sind (BAG, Urteil v. 11.2.1998, 10 AZR 22/97). Arbeitnehmer, die vor der Betriebsänderung oder aufgrund einer anderen Betriebsänderung ausgeschieden sind, werden dagegen vom Sozialplan nicht erfasst, es sei denn der Arbeitgeber hat ihr Ausscheiden durch eine Eigenkündigung im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsänderung verursacht, in dem er dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, er habe im Betrieb keine Zukunft. Diese Arbeitnehmer dürfen aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans nicht ausgeschlossen werden.

Auch hierfür ist es wiederum wichtig, die Maßnahme so genau zu beschreiben, dass keine Unklarheit darüber entsteht, ob es sich um eine Kündigung handelt, die in seinen Geltungsbereich fällt.

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