Rz. 45

Auch vor Aufstellung eines Sozialplans kann – sobald der Interessenausgleich gescheitert oder entgegen der üblichen Praxis vorab alleine zustande gekommen ist – die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Sozialplans wird dadurch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist (BAG, Urteil v. 27.3.1984, 1 AZR 210/83).

Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsänderung in einer Totalstilllegung besteht. Gemäß § 21b BetrVG hat der Betriebsrat ein Restmandat zur Wahrnehmung seiner mit der Betriebsstilllegung verbundenen gesetzlichen Aufgaben. Dazu gehört die Aufstellung eines Sozialplans ebenso wie die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, sofern dieser noch nicht vollständig abgewickelt ist (BAG, Urteil v. 5.10.2000, 1 AZR 48/00).

Auszuüben ist das Restmandat von dem Betriebsrat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Vollmandats, mithin im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung im Amt war.

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