Rz. 13

Der Schutz für Mitglieder des Wahlvorstands läuft vom Zeitpunkt ihrer Bestellung (§§ 16, 17 BetrVG) an und endet mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 Abs. 3 BetrVG) bzw. der gerichtlichen Abberufung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Danach steht der nachwirkende Kündigungsschutz für die Dauer von 6 Monaten. Legt ein Mitglied des Wahlvorstands sein Amt vor Durchführung der Betriebsratswahl nieder, beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Amtsniederlegung.[1]

 

Rz. 13a

Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kandidatur keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG. Sie sind keine "Wahlbewerber" im Sinne dieser Bestimmungen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge