Rz. 46

Als weitere Organe der Betriebsverfassung sind im Betriebsverfassungsgesetz die Betriebsversammlung (vgl. §§ 42 ff. BetrVG), die Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. §§ 60 ff. BetrVG), die Einigungsstelle (vgl. §§ 76 BetrVG ff.) und der Wirtschaftsausschuss (vgl. §§ 106 ff. BetrVG) vorgesehen.

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