Leitsatz

Die mietvertragliche Formularklausel "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... bedarf der Zustimmung des Vermieters" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

 

Fakten:

Der Vermieter verweigerte die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unter Hinweis auf die oben zitierte, im Mietvertrag enthaltene Formularklausel. Der BGH gibt dem Mieter in letzter Instanz recht: Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische, nicht hingegen für andere - ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehaltene - kleine Haustiere, benachteiligt den Mieter unangemessen. Die Haltung von Kleintieren gehört in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen Dritter ausgehen können. In Ausnahmefällen muss der Vermieter auf Unterlassung klagen. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung muss jeweils im Einzelfall vorgenommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06

Fazit:

Der BGH hat hier die längst überfällige Beschränkung der Zustimmungsfreiheit auf Kleintiere aufgehoben. Allerdings hat er keine klaren Direktiven für die am häufigsten im Streit stehende Tierhaltung, nämlich die Katzen- bzw. Hundehaltung, gegeben. Insoweit soll jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Belange des Vermieters und des Mieters abgewogen werden. Insoweit besteht weiterhin keine Rechtssicherheit. Ein formularmäßiges generelles Tierhaltungsverbot, welches generell für alle Katzen und Hunde gilt, ist jedenfalls unwirksam. Doch darf wohl auch in Zukunft die Haltung von Hunden und Katzen von der Zustimmung des Vermieters auch dann abhängig sein, wenn die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag ungültig ist.

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