Zusammenfassung

 
Begriff

Die Haltung von Kleintieren zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hierzu ist der Mieter grundsätzlich berechtigt; eine besondere Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich. Das Recht zur Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, ist dagegen erlaubnisbedürftig, eine gesetzliche Regelung diesbezüglich gibt es nicht. Es kommt also in erster Linie auf den Mietvertrag an. Dazu hat es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Urteilen gegeben. Formularklauseln sind an diesen Grundsätzen zu messen.

1 Unterschiedliche Regelungen

1.1 Kleintiere

In Rechtsprechung und Literatur herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das Halten von Kleintieren, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört. Solche Tiere kann der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters halten.[1] Diese Meinung findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass durch die Haltung dieser Tiere die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Welche Kleintiere erlaubt sind

Zu den Kleintieren in diesem Sinne zählen insbesondere Ziervögel, Fische im Aquarium, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und ähnliche Lebewesen, soweit ihre Anzahl das übliche Maß nicht überschreitet. Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gibt es dagegen teilweise abweichende Urteile. Das AG Charlottenburg hat insoweit entschieden, dass ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen nicht zu den erlaubnisfreien Tieren gehören.[2] Für andere Tiere, wie z. B. Echsen und Leguane, gilt dagegen, ob die Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner durch die Tierhaltung tangiert werden. Das AG Köln hat bei Schlangen darauf abgestellt, ob diese ungefährlich sind und in einem geschlossenen Terrarium gehalten werden.[3] Das Halten einer Ratte ist dann genehmigungspflichtig, wenn hierdurch eine Störung des Hausfriedens zu befürchten ist. Stellt sich allerdings später heraus, dass von dem Kleintier Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen der Mitbewohner ausgehen, kann der Vermieter die Haltung nachträglich untersagen.[4]

Überschreitet die Zahl der Kleintiere ein bestimmtes Ausmaß, so kann ein vertragswidriger Gebrauch vorliegen.[5]

Für das AG München zählt auch ein Minischwein zu den Kleintieren, für das keine Erlaubnis verlangt werden kann.[6] Das AG Hanau rechnet auch Chinchillas dazu.[7]

[2] AG Berlin-Charlottenburg, GE 1988 S. 1051.
[3] AG Köln, WuM 1990 S. 343; ebenso AG Bückeburg, NZM 2000 S. 238.
[5] LG Kaiserslautern, WuM 1989 S. 117, wonach diese Grenze noch nicht erreicht ist, wenn der Mieter in seiner Wohnung insgesamt 14 Aquarien mit Zierfischen, 1 Kakadu, 2 Papageien und 1 Sittich hält.
[7] AG Hanau, WuM 2002 S. 91.

1.2 Sonstige Haustiere

 
Wichtig

Haltung sonstiger Tiere ist erlaubnispflichtig

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, erlaubnisbedürftig. Der Vermieter darf die Erlaubnis aber nicht nach freiem Ermessen erteilen oder versagen. Vielmehr hat er hierüber aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.[1]

Auch die neuere Rechtsprechung des BGH stellt klar, dass im Hinblick auf die Interessen aller Beteiligten eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.[2] Zu denen vom BGH ausdrücklich aufgeführten Beurteilungskriterien[3] zählen:

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere,
  • Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet,
  • Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn,
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus,
  • bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie
  • besondere Bedürfnisse des Mieters.

Das LG Hildesheim hat im Übrigen festgestellt, dass in einem Einfamilienhaus Hundehaltung generell vertragsgemäß ist, da Beeinträchtigungen etwaiger Nachbarn grundsätzlich nicht zu befürchten seien[4], nicht aber in einem Mehrfamilienhaus.[5] Halten mehrere Familien im Haus Hund oder Katze, darf der Vermieter nicht willkürlich nur einem von ihnen die Tierhaltung verbieten.[6] Katzen müssen so gehalten werden, dass sie Balkon oder Terrasse von Nachbarn nicht verschmutzen.[7] In ländlichen Gebieten sind die Anforderungen weniger streng.[8]

Ausnahmen bestehen natürlich für Hilfstiere. Benötigt der Mieter z. B. einen Blindenhund, darf er ihn auch in einer Mietwohnung halten.[9] Das Gleiche gilt, wenn der Mieter aus therapeutischen Gründen auf einen Hund[10] oder auf eine Katze[11] angewiesen ist.

[2] BGH, WuM 2013 S. 259.
[4] LG Hildesheim, WuM 1989 S. 9.
[6] LG Berlin, WuM 1987 S. 213.
[7] LG Bonn, NJW-RR 2010 S. 310.
[8] LG Oldenburg, NZM 2012 S. 440.
[9] AG Hamburg-Blankenese, WuM 1985 S. 256.
[10] LG Hamburg,...

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