Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet; angesichts der Bezifferung des Streitwertes von 1.000,– DM durch den Kläger selbst ist entsprechend lediglich von einer Beschwer von 1.000,– DM auszugehen, so daß das Urteil nicht berufungsfähig ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1.

Soweit der Kläger gegen die Beklagte zu 1. mit der Begründung vorgeht, diese überschreite durch die Schlangenhaltung den mietvertraglich zugesicherten Gebrauch des Mietobjektes, kann er hiermit nicht gehört werden. In § 8 Abs. 4 des Mietvertrags enthaltene Regelung macht jede Tierhaltung – mit Ausnahme der von Ziervögeln und Zierfischen – abhängig von der Genehmigung des Vermieters, also des Klägers. Diese Genehmigung des Vermieters ist zwar von dessen Ermessen abhängig, jedoch nicht grenzenfrei. Eine grenzenlose Ermessensausübung durch den Vermieter würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die unter Gesichtspunkten des AGB-Gesetzes wirksame, auf einen Vorbehalt des Vermieters abstellende Regelung zur Tierhaltung bei entsprechender Grundeinstellung des Vermieters in ein völliges Verbot der Tierhaltung umschlagen könnte. Anders ausgedrückt würde das sich aus dem AGB-Gesetz ergebende Verbot einer auf generelle Untersagung von Tierhaltung gerichteten Klausel im Vertrag im Ergebnis durch eine auf den Vorbehalt des Vermieters abstellende Klausel unterlaufen, wenn die Ermessensentscheidung des Vermieters völlig frei erfolgen dürfte. Daraus muß gefolgert werden, daß die Ausübung des Ermessens von vernünftigen Gründen abhängig sein muß. Gründe können beispielsweise darin liegen, daß von einer konkreten Tierart besondere Gefahren ausgehen oder objektiv meßbare Störungen der Umwelt, beispielsweise durch Geruchs- oder Geräuschbelästigung. Soweit diese Punkte nicht vorliegen und der Vermieter auch nicht eine übermäßige Abnutzung seiner Wohnung durch die Tierhaltung zu befürchten hat, besteht ein Anrecht des Mieters auf Genehmigung der Tierhaltung, ein Ansinnen des Vermieters auf Beseitigung des Tieres unter gleichzeitiger Verweigerung der Genehmigung muß daher scheitern.

Bei der von den Beklagten vorgenommenen Schlangenhaltung handelt es sich um eine Tierhaltung, von welcher für das Mietobjekt des Klägers keinerlei objektive Gefahren ausgehen, Belästigungen der Umwelt durch Geräusche und Emissionen sind ebenfalls auszuschließen. Soweit – theoretisch – der Kläger die Störung des Hausfriedens durch Hervorrufen von Ekelgefühlen bei Mitmietern befürchtet, wären derartige Ekelgefühle auf völlig überzogene Abwehrreaktionen dieser Personen gegenüber dem gehaltenen Tier zurückzuführen, welche keine Berücksichtigung finden können. Denn Überempfindlichkeiten einzelner Personen – sei es physischer Natur (Allergieneigung) oder psychischer Natur (Hang zu Ekelgefühlen etc.) – treffen grundsätzlich den unmittelbaren Verantwortungsbereich der betroffenen Personen. Eine besondere Rücksichtnahme und Einschränkung des eigenen Freiheitsbereichs kann seitens dieser betroffenen Personen von Dritten nicht gefordert werden. Daraus folgt, daß sich auch der Vermieter – sollten derartige Personen in seinem Objekt wohnen – sich nicht unter gleichzeitiger Einschränkung des persönlichen Freiheitsbereichs seiner anderen Mieter zum Anwalt der unter Überempfindlichkeitssymptomen leidenden betroffenen Personen machen kann und darf.

Die Beklagte zu 1. überschreitet durch Haltung der Schlange somit nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der von ihr angemieteten Wohnung, weshalb das Klagbegehren ihr gegenüber bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist.

2.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2. ist die Klage ebenfalls unbegründet. Zwar ist der Beklagte zu 2. nicht Vertragspartei, jedoch ist er auch nicht Dritter im Sinne des § 549 BGB. Er genießt vielmehr das Vorrecht, als naher Familienangehöriger (Ehemann) der Beklagten zu 1. die Wohnung mit nutzen zu dürfen. Soweit sich die von ihm vorgenommene Nutzung innerhalb des Rahmens bewegt, der der Beklagten zu 1. mietvertraglich bereits zusteht, scheidet ein Anspruch des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung aus. Denn die durch den Gesetzgeber ausdrücklich gebilligte Mitnutzung des Mietobjektes durch nahe Familienangehörige des Mieters kann dann keine verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB darstellen, wenn diese Mitnutzung sich im Rahmen dessen hält, was auch dem Mieter persönlich vertraglich bereits gestattet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11,711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1165060

NZM 2000, 238

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