Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Mietobjekts I-Straße, in dem sie selbst und die Beklagten wohnen. Nach § 15 des von den Parteien am 17.01.94 geschlossenen Mietvertrages heißt es: „Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, dürfen nicht gehalten werden”. Abweichenden Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichen Mietvertrag Bezug genommen (Blatt 5 bis 16 der Akten). Die Beklagten halten zwei Bartagame in einem Terrarium. Nach einer Besichtigung der Wohnung des Beklagten durch den Schwiegersohn der Klägerin, forderte diese die Beklagten mehrmals schriftlich auf, die Tiere aus der Wohnung zu entfernen. Dazu nahm der Anwalt der Beklagten ebenfalls schriftlich Stellung und forderte die Klägerin auf, die Tierhaltung zu akzeptieren.

Die Klägerin behauptet, bei den ca. 30 cm langen Bartagamen handele es sich weder um Klein- bzw. Haustiere, noch seien diese exotischen Echsen mit Ziervögeln oder Zierfischen vergleichbar.

Aufgrund der in der Bevölkerung verbreiteten Abscheu seinen diese Tiere vielmehr mit Ratten zu vergleichen.

Allein die Anwesenheit solcher Tiere könne zu erheblicher Unruhe unter den Mietern und damit zu einer Störung des Hausfriedens führen.

Es bestehe ein nicht hinzunehmendes Risiko, dass die Tiere aufgrund ihren bekannten Flinkheit den Beklagten „entwischen” und so in den Hausflur gelangen könnten.

Die Klägerin ist der Ansicht die Tiere müssten – der Auffassung des Landgerichts Essen bezüglich einer in einem Terrarium gehaltenen Ratte folgend (LG Essen NJW RR 1991, 908 f) –, ebenfalls nicht geduldet werden. Ferner sei die formularmäßige Mietklausel des § 19 des Mietvertrages wirksam und es bliebe bei der alleinigen Ausnahme vom Verbot bei Zierfischen und -vögeln.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, in Ihrer Wohnung in der I-Straße, … Essen, Echsen zu halten.

Für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt die Klägerin, dass den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,00 DM angedroht oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Weiter beantragt sie, es ihr zu gestatten, eine von ihr eventuell zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die äußerst trägen Tiere seien mit ihrer Körperlänge von ca. 20 cm ohne weiteres mit Hamstern oder Zwergkaninchen zu vergleichen.

Von ihnen gehen keinerlei relevante Geräusch- oder Geräuschmission aus, sie seien weder giftig noch bissig.

Ferner entsprächen die Echsen den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen und es gehe kein gesundheitliches Risiko von ihnen aus. Es handele sich bei ihnen auch nicht um außergewöhnlich exotische Tiere, sie seien auch in mitteleuropäischen Bereich beheimatet (Beweisantritt: Sachverständigengutachten).

Beeinträchtigungen der Wohnräume und Mitmieter seien – auch für die Zukunft – ausgeschlossen. Die anderen Hausbewohner stünden den Tieren nicht skeptisch gegenüber, eine Mieterin im Haus, Frau L, habe die Echsen sogar in die Hand genommen und gestreichelt. (Beweisantritt: Zeugenvernehmung Frau L). Die Beklagten sind der Ansicht, Tierhaltung in Mietwohnungen könne dann nicht verboten werden, wenn diese mit keinerlei relevanten Außenwirkungen verbunden sei. Verbotsklauseln bezögen sich nicht auf solche Tiere. Reine Kleintierhaltung könne durch formularmäßige Mietverträge nicht untersagt werden.

Das Halten kleiner Tiere in Terrarien oder Käfigen gehöre zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn die Tierhaltung den Rahmen des üblichen nicht überschreite und von den Tieren ihrer Art nach unter keinen Umständen Störungen der Mitmieter oder Gefährdungen ausgehen könnten. Außerdem stelle sich die Berufung auf das Verbot der Tierhaltung als rechtsmissbräuchlich dar, wenn sich keiner der Mitmieter gestört fühle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Bartagame.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.06.95 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der einzige in Betracht kommende Anspruch auf Unterlassung aus § 550 BGB besteht nicht.

Es liegt kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch unerlaubte Haustierhaltung vor.

Der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Nach § 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages dürfen Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen nach § 15 im Einzelfall von den Parteien getroffen werden. Die in § 15 enthaltene Klausel ist wirksam und gültig. Sie verstößt nicht gegen § 3 oder § 9 des AGB-Gesetzes. Die Klausel ist nicht üb...

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