Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beschwerdewert für eine Klage des Mieters auf Genehmigung der Tierhaltung nicht nach starren, vorgegebenen Werten ermittelt werden. Vielmehr komme es im Einzelfall auf die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters an. Ein Regelwert biete keine geeignete Orientierungshilfe. Ebenso könne das Interesse des Mieters an der Tierhaltung nicht ausschließlich oder in erster Linie nach objektiven Kriterien bewertet werden; maßgeblich seien vielmehr die persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse des Mieters.

Insbesondere sei bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen

  1. Art und Anzahl der Tiere,
  2. das Alter des Mieters sowie
  3. das Gewicht seiner Bedürfnisse und Beweggründe, die etwa kommunikativer, therapeutischer oder pädagogischer Art sein können.[1]
 
Hinweis

Beschwerdewert in der Regel über 600 EUR

Im Allgemeinen dürfte der Beschwerdewert die Berufungssumme von 600 EUR überschreiten; Ausnahmen sind denkbar.[2]

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