In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass es auch für Wachhunde keine "Bellfreiheit" gibt, sodass sie nachts im Haus gehalten werden müssen, wenn sie im Freien durch ihr Bellen der Nachbarschaft den Schlaf rauben.[1]

Häufiges lautes und lang anhaltendes Bellen und Jaulen eines anatolischen Hirtenhundes insbesondere in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen stellt in einem auch zum Wohnen genutzten Gebiet eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG dar. Die Hundehaltung wurde deshalb zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hund als Wachhund eingesetzt wird.[2]

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.1990, 5 Ss (OWi) 170/90-(OWi) 87-90 I, NJW 1990, 3160
[2] VG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.9.2014, 8 K 3784/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge