In einem Dorfgebiet ist ein Stall zur Unterbringung von Bullen als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs allgemein zulässig. Deutlich wahrnehmbare Geruchsbelästigungen der Stallhaltung von etwa 6 % der Jahresstunden sind nach der Rechtsprechung einem benachbarten Wohnungseigentümer zuzumuten[1].

Eigentümer von Einfamilienhäusern, die in einem reinen Wohngebiet liegen, das sich in einer ländlichen Gemeinde befindet, können sich nicht mit Erfolg gegen einen Aussiedlerhof mit Bullenmast und Kälberaufzucht wenden, der dem Stand der landwirtschaftlichen Technik entspricht und etwa 100 m von dem Wohngebiet im Außenbereich errichtet ist.[2] Vor allem war nach Auffassung des Gerichts im gegebenen Fall die Geruchsbelästigungen durch die Bullenmast und Kälberaufzucht nach Art, Ausmaß und Dauer (§§ 3, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) in Anbetracht der gesamten Umstände nicht erheblich und daher den Hauseigentümern zuzumuten.

[1] OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 28.10.1993, 1 L 95/92, AgrarR 1994, 409; zur Bullenmast in einem Kurgebiet vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 2.12.2013, 2 A 2652/11.

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