Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Baugenehmigung an den Beigeladenen. Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 1980

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 12.03.1980; Aktenzeichen 241 IX 80)

 

Tenor

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen zu je einem Fünftel die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beigeladenen zu 2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.300 DM abwenden, wenn nicht der Beigeladene zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Baugenehmigung, die das Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 21.12.1978 dem Beigeladenen zu 2 zur Errichtung eines Aussiedlerhofes, bestehend aus einem Wohnhaus, einem Stallgebäude, einer Gerätehalle, einem Fahrsilo und einer Güllegrube, auf dem Grundstück Fl.Nr. 583 der Gemarkung P. erteilt hat.

Nach den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauplänen dient der Stall, der nördlich des Wohngebäudes gelegen ist, der Mast von bis zu 96 Bullen sowie – in einem 9 m nach Süden vorspringenden Stallteil – der Aufzucht von bis zu 16 Kälbern. Der Bullenmaststall weist einen Vollspaltenboden mit Treibmistkanälen auf, die zu einer geschlossenen Güllegrube (Fassungsvermögen etwa 380 cbm) führen; zur Lüftung ist eine Trauf-Firstlüftung vorgesehen. Der Kälberaufzuchtstall ist als Tieflaufstall mit Einstreu in den Boxen vorgesehen (Festmistverfahren) und weist keine besondere Lüftungsvorrichtung auf.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück wird im Südwesten vom Weidachweg begrenzt, der von der südöstlich gelegenen Ortschaft P. heranführt. Östlich grenzt an das Grundstück der Dornbichlweg an, der vom Weidachweg nach Norden abzweigt. Das Grundstück ist in keinen Bebauungsplan einbezogen. In dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 (Satzungsbeschluß vom 24.11.1977, Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 29.3.1977, Bekanntmachung der Genehmigung am 23.1.1978) ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Die Grundstücke der Kläger liegen – betrachtet vom Grundstück des Beigeladenen zu 2 – in südwestlicher Richtung. Dem Kläger zu 1 gehört das Grundstück Fl.Nr. 542/11, dem Kläger zu 2 das östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 542/1. Nach Süden schließen nacheinander an das Grundstück Fl.Nr. 542/2 des Klägers zu 4, das Grundstück Fl.Nr. 542/3 des Klägers zu 3 und das Grundstück Fl.Nr. 543/4 des Klägers zu 5. Die jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Kläger werden durch die Östlich verlaufende Ludwigstraße erschlossen, die in Höhe der Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 in den Weidachweg einmündet. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „P. West” der von der Beigeladenen zu 1 am 4.10.1967 als Satzung beschlossen, am 12.12.1966 vom Landratsamt Ebersberg genehmigt und am 9.11.1967 bekanntgemacht worden war. Dieser Bebauungsplan umfaßt ein Gebiet, das sich nach Norden bis an den Weidachweg erstreckt und als reines Wohngebiet festgesetzt ist. Die westliche Grenze des Geltungsbereichs verläuft im nördlichen Teil des Baugebiets entlang der westlichen Grenze der Grundstücke des Klägers zu 1 und der Kläger zu 3 mit 5.

Nach den vorliegenden Lageplänen M 1: 1.000 beträgt der Abstand des vom Beigeladenen zu 2 geplanten Stallgebäudes zum Anwesen der Kläger zu 1 und 2 (Doppelhaus), gemessen von der südlichen Außenwand des Stalles (Kälberaufzuchtstall) bis zum Nordwesteck des Anwesens der genannten Kläger, etwa 103 m; der diesem Anwesen vorgelagerte Garten springt bis auf etwa 19 m nach Norden vor. Der Abstand zu den Anwesen der übrigen Kläger steigt bis auf etwa 160 m an (Anwesen des Klägers zu 5).

Im Ortskern von P., der östlich sowie südöstlich der Siedlung „P.-West” gelegen ist, befinden sich landwirtschaftliche Anwesen mit Rinderhaltung. Diese Anwesen halten von den Wohnhäusern der Kläger einen Abstand von mindestens 300 m ein. Südwestlich der Grundstücke der Kläger liegt in einer Entfernung von etwa 350 m ein landwirtschaftliches Anwesen, in dem Milchviehwirtschaft betrieben wird.

Das Landratsamt übersandte eine Ausfertigung seines Baugenehmigungsbescheids vom 21.12.1978 durch Einschreiben der „Bürgerinitiative Ludwigstraße”; der Tag der Zustellung kann den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Kläger, die zusammen mit weiteren Bürgern gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben hatten, ließen gegen diesen Bescheid am 22.1.1979 Widerspruch einlegen.

Unter dem 26.3.1979 äußerte sich das Sachgebiet 821 der Regierung (Fachreferat für Immissionsschutz) zu dem Widerspruch im wesentlichen wie folgt:

Das Institut für landwirtschaftliche Verfahrenstechnik der Universität Kiel habe bei Anlagen vergleichbarer Größenordnung einen Geruch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge