Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach Zivilrecht bestehen, kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Form der Beeinträchtigung | Anspruch |
---|---|
Unwesentliche Beeinträchtigungen | Abwehranspruch durch § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, deshalb keine weiteren Ansprüche. |
Wesentliche Beeinträchtigungen
|
Abwehranspruch durch § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen; u. U. Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Geld. |
Wesentliche Beeinträchtigungen
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Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 bzw. § 862 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). |
Wesentliche Beeinträchtigungen
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Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 bzw. § 862 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). |
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