Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach Zivilrecht bestehen, kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

 
Form der Beeinträchtigung Anspruch
Unwesentliche Beeinträchtigungen Abwehranspruch durch § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, deshalb keine weiteren Ansprüche.
   

Wesentliche Beeinträchtigungen

  • bedingt durch ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks und
  • durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern
Abwehranspruch durch § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen; u. U. Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Geld.
   

Wesentliche Beeinträchtigungen

  • bedingt durch nicht ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks
  • (wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen dahingestellt)
Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 bzw. § 862 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
   

Wesentliche Beeinträchtigungen

  • durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern
  • (ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks dahingestellt)
Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 bzw. § 862 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).

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