Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach Zivilrecht bestehen, kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 
Form der Beeinträchtigung Anspruch
   
Unwesentliche Beeinträchtigungen Abwehranspruch durch § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, deshalb keine weiteren Ansprüche.
   
Wesentliche Beeinträchtigungen – bedingt durch ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks und – durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern Abwehranspruch durch § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen; u. U. Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Geld (Geldrente).
   
Wesentliche Beeinträchtigungen – bedingt durch nicht ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks – (wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen dahingestellt) Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
   
Wesentliche Beeinträchtigungen – durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern – (ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks dahingestellt) Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).

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