Auch dann, wenn Einwirkungen aus der nachbarlichen Tierhaltung im Sinne der vorstehenden Ausführungen wesentlich sind, müssen sie gleichwohl geduldet werden, wenn sie die Folge einer ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücks sind und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können.

Was als ortsüblich anzusehen ist und was nicht, hängt maßgeblich von der konkreten Wohnlage ab. So gehören etwa auf dem Land tierspezifische Einwirkungen traditionsgemäß eher zu den alltäglichen Begleitumständen als in der Stadt oder in einem Villenviertel (Einzelfälle in Kap. 3).

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