Rz. 31

Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast. Der Beschäftigte muss das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Tatbestände des Sonderkündigungsschutzes im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung darlegen und notfalls beweisen. Der Arbeitgeber muss hingegen darlegen und ggf. beweisen, dass eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 2 PflegeZG vorliegt und dass bei Ablehnung einer teilweisen Freistellung ein dringender betrieblicher Grund i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG dem Verlangen des Beschäftigten entgegenstand.

 

Rz. 32

Art. 12 Abs. 3 VereinbarkeitsRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten notwendige Maßnahmen ergreifen müssen, die folgendes gewährleisten: Sind Arbeitnehmer der Ansicht, ihre Kündigung sei aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme eines Urlaubs u. a. gemäß dem Artikel 6 (Urlaub für pflegende Angehörige) erfolgt und führen diese vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen an, die darauf schließen lassen, dass die Kündigung aus diesen Gründen erfolgt ist, obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Art. 12 Abs. 3 VereinbarkeitsRL regelt eine Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer, indem der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Kündigung nicht aufgrund der Pflegezeit ausgesprochen worden ist. Eine solche Beweiserleichterung wurde bei der Umsetzung der VereinbarkeitsRL nicht in § 5 PflegeZG eingefügt. Allerdings steht eine während der Pflegezeit ausgesprochene Kündigung nach § 5 Abs. 2 PflegeZG unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegt keine Zustimmung der zuständigen Behörde vor, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Zustimmung trägt der Arbeitgeber bereits nach den allgemeinen Grundsätzen, sodass es insofern keiner weiteren Umsetzung ins deutsche Recht bedurfte.

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