Rz. 30

Eine Kündigung, die gegen das Kündigungsverbot verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig und damit von Beginn an unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer innerhalb des in § 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG genannten Zeitraums zugeht.

Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands nach Abs. 2 erfüllt wären, der Arbeitgeber allerdings die Zustimmung bei der zuständigen Behörde nicht vor Zugang der Kündigung eingeholt hat. Eine Umdeutung in eine Kündigung, die nach Ablauf der Pflegezeit wirksam wird, ist unzulässig.[1]

Bei einer ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochenen Kündigung ist hinsichtlich der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Regelung des § 4 Abs. 4 KSchG zu beachten. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung nicht beantragt hat.[2]

[1] HWK/Lembke, § 5 PflegeZG Rz. 1; BeckOGK/Schneider, § 5 PflegeZG Rz. 46; APS/Rolfs, § 5 PflegeZG Rz. 33.
[2] ErfK/Gallner/Bubach, § 5 PflegeZG Rz. 4; APS/Rolfs, § 5 PflegeZG Rz. 33.

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