Rz. 38

Im Einzelfall kann eine Kündigung treuwidrig nach § 242 BGB und damit unwirksam sein, z. B. aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers, des Ausspruches einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form.[1] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren, wenn er außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG eine Kündigung ausspricht.[2] Eine Kündigung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und ist deshalb unwirksam.[3] Verstöße gegen § 242 BGB gehören zu den "anderen Gründen" i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG und sind daher innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend zu machen.[4]

[1] BAG, Urteil v. 21.2.2001, 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833, 835.
[2] BVerfG, Beschluss v. 27.1.1998, 2 BvL 15/87, NZA 1998, 470.
[3] BAG, Urteil v. 28.8.2003, 2 AZR 333/02, NZA 2004, 1296 (Ls.), vgl. ausführlich Gragert/Wiehe, NZA 2001, 934.
[4] BAG, Urteil v. 9.2.2006, 6 AZR 283/05, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 56.

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