Rz. 38
Im Einzelfall kann eine Kündigung treuwidrig nach § 242 BGB und damit unwirksam sein, z. B. aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers, des Ausspruches einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form.[1] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren, wenn er außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG eine Kündigung ausspricht.[2] Eine Kündigung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und ist deshalb unwirksam.[3] Verstöße gegen § 242 BGB gehören zu den "anderen Gründen" i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG und sind daher innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend zu machen.[4]
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