Rz. 49

Für die Befristung von Arbeitsverträgen leitender Angestellter gelten uneingeschränkt die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Eine Befristung ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 14 TzBfG möglich.[1]

[1] Statt aller: Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG Rz. 36.

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