Rz. 648

Der Arbeitgeber hat zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit in bestimmten Fällen, etwa bei Verdacht auf Alkoholsucht, ein anerkennenswertes Interesse daran, über den diesbezüglichen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers informiert zu werden. Wenn der Arbeitnehmer hierüber keine Auskünfte gibt, kann ein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegen, da der Arbeitgeber die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Arbeitsleistung ohne die Information nicht sicher beurteilen kann.

 

Rz. 649

Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer sich im bestehenden Arbeitsverhältnis weigert, einer geforderten Blutuntersuchung zuzustimmen, die seine Eignung für eine Tätigkeit überprüfen soll, sofern hierzu keine Rechtspflicht besteht. Durch die Weigerung wird nicht schon eine mangelnde Eignung für die Tätigkeit begründet. Das BAG hat dies im Fall eines Wachmanns entschieden, der sich weigerte, eine Blutuntersuchung durchführen zu lassen, um Alkohol- oder Drogenkonsum feststellen zu können. Ohne konkrete Tatsachen, die den Schluss zulassen, der Arbeitnehmer sei wegen Alkohol- oder Drogenproblemen für eine Tätigkeit als bewaffneter Wachmann nicht geeignet, besteht eine solche Verpflichtung nicht. Reine Sicherheitsbedenken des Arbeitgebers oder des Auftraggebers reichen als personenbedingter Kündigungsgrund nicht aus, soweit sie nicht durch greifbare Tatsachen untermauert werden können (BAG, Urteil v. 26.10.1978, 2 AZR 24/77[1]).

Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise sein Recht auf Ablehnung einer unzulässigen körperlichen Untersuchung ausgeübt hat, verstößt zudem gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (BAG, Urteil v. 12.8.1999, 2 AZR 55/99[2]).

 

Rz. 650

Eine gesetzliche Pflicht, sich einer Blutuntersuchung zur Klärung eines möglichen Alkohol- bzw. Drogenmissbrauchs zu unterziehen, besteht auch nicht bei Sicherheitspersonal oder Wachleuten nach dem Waffengesetz. Denn die persönliche Eignung wird erst verneint bei tatsächlichem Vorliegen einer Trunksucht bzw. Rauschmittelsucht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Eine Pflicht des Arbeitnehmers, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung zu dulden, kann allerdings aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers folgen (BAG, Urteil v. 6.11.1997, 2 AZR 801/96[3]).

[1] AP KSchG 1969 § 1 Sicherheitsbedenken Nr. 1.
[2] AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41.
[3] AP BGB§ 626 Nr. 142.

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