Rz. 58

Früher war das BAG davon ausgegangen, der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) sowie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) könnten nicht zulasten des Arbeitnehmers abbedungen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG).[1] Im Hinblick darauf wurde in der Praxis regelmäßig nur ein Tatsachenvergleich abgeschlossen, in dem die Parteien unstreitig stellen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vollständig in natura in Anspruch genommen hat.

 

Rz. 59

Nach der Aufgabe der sog. "Surrogatstheorie" durch das BAG[2] ist der Urlaubsabgeltungsanspruch allerdings nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung. Folgerichtig kann diese Geldforderung im Rahmen einer Ausgleichs- und Erledigungsklausel zum Erlöschen kommen. Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG entgegen.[3]

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