Rz. 2

Gem. § 620 Abs. 2 BGB wird ausschließlich die ordentliche Kündigung eines unbefristet eingegangenen Dienstverhältnisses erfasst. § 621 BGB ist daher nur dann anwendbar, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergibt.[1] Bei befristeten Dienstverhältnissen ist § 621 BGB daher nicht einschlägig.[2] Dies ist auch der Fall, wenn die vereinbarte Laufzeit des Dienstverhältnisses unangemessen lang ist.[3] Für außerordentliche Kündigungen gilt § 626 BGB und hat der Dienstverpflichtete eine besondere Vertrauensstellung inne, findet § 627 BGB Anwendung.

 

Rz. 3

§ 621 BGB gilt für arbeitnehmerähnliche Personen, soweit diese keiner Tarifbindung unterliegen.[4] Abweichende Kündigungsfristen können für tarifgebundene arbeitnehmerähnliche Personen im Rahmen des § 12a TVG festgelegt werden.[5]

 

Rz. 4

Vom Anwendungsbereich erfasst werden auch die vertretungsberechtigten Organmitglieder einer GmbH oder GmbH & Co. KG, soweit sie eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerstellung innehaben.[6] Ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 621 BGB fallen nach Ansicht des BAG die Dienstverträge von Geschäftsführern einer GmbH, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen.[7] Damit hat sich das BAG ausdrücklich gegen die Auffassung des BGH gestellt, der auf die Kündigung von Geschäftsführern, die nur am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, § 622 BGB entsprechend anwendet.[8]

 

Rz. 5

Die Kündigung von Fernunterrichtsverträgen bestimmt sich allein nach § 5 FernUSG. Dagegen gilt für Verträge über Direktunterricht die Vorschrift des § 621 BGB. Die Rechtsprechung lehnt hier sowohl eine direkte als auch entsprechende Anwendung von § 5 FernUSG ab.[9]

Unterrichtsverträge werden jedoch häufig befristet abgeschlossen – bis zum Erlangen des Schulabschlusses –, was auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Zweck des Dienstverhältnisses zu entnehmen ist, sodass nach § 620 Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit von § 621 BGB in solchen Fällen ausgeschlossen ist.

[10]

[3] BGH, Urteil v. 8.3.1984, IX ZR 144/83, NJW 1984, 1531.
[4] BGH, Urteil v. 8.5.2007, 9 AZR 777/06, BB 2007, 2298.
[5] HWK/Bittner/Tiedemann, 10. Aufl. 2022, § 621 BGB Rz. 9.
[7] BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19, BeckRS 2020, 17925; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.6.2019, 20 Sa 1689/18, BeckRS 2019, 23147; dazu Stöhr, RdA 2021, S. 104; Uffmann, NJW 2020, S. 3210.

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