Rz. 22

Der Anspruch nach § 616 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Verhinderung mitteilt. Anders als § 5 EFZG enthält § 616 BGB nämlich keine ausdrückliche Verpflichtung, die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Gleichwohl obliegt es dem Arbeitnehmer auf Grund seiner Treuepflicht, den Arbeitgeber über Grund und Dauer der Arbeitsverhinderung möglichst frühzeitig zu informieren, damit sich dieser auf den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf einstellen kann. Häufig sehen auch Tarifverträge eine entsprechende Unterrichtungsverpflichtung des Arbeitnehmers vor (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 314/89[1]).

[1] NZA 1991, 103.

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