Rz. 42

"Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen. Er kann auch auswärts eingesetzt werden." Bei einer solchen Klausel stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es wird verletzt, wenn sich der Verwender ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ausbedingt und den Vertragspartner dadurch in einen Zustand der Unsicherheit versetzt.[1] Nach Auffassung des BAG[2] ist eine Versetzungsklausel wirksam, in der sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen. Die Entscheidung wurde auf § 106 GewO sowie den Umstand gestützt, dass der Mitarbeiterin (als Redakteurin) vertraglich weder ein bestimmtes Arbeitsgebiet noch ein bestimmter Arbeitsort fest zugesagt war. Die Angemessenheit der Entfernung und die ggf. notwendige Ankündigungsfrist sind im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen.[3] Das BAG weist deshalb auch in späterer Rechtsprechung darauf hin, dass sich der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts aufgrund der arbeitsvertraglichen Zuweisungsklausel nicht allein von seinen Interessen leiten lassen darf. Nach neuerer Rechtsprechung wird ggf. sogar eine Auslandsversetzung bei entsprechender Klauselformulierung und genügendem Hinweis (Bsp. Versetzung an eine andere Base) für zulässig erachtet. Sie entspricht grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO.[4] Der Arbeitgeber hat einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Das Unternehmen behält sich vor, dem/der Mitarbeiter/in auch andere seiner/ihrer Vorbildung, seinen/ihren Kenntnissen und seinen/ihren Fähigkeiten entsprechende und zumindest gleichwertige Aufgaben zu übertragen und ihn/sie an einen anderen Arbeitsplatz oder innerdeutschen Tätigkeitsort zu versetzen. Dabei wird das Unternehmen die Interessen des/der Mitarbeiter/in angemessen berücksichtigen. Auch durch eine längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird der Vorbehalt nicht gegenstandslos.

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