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Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG einer Inhaltskontrolle, da sie von dem allgemeinen Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) abweichen.[1] Die Frage des Umfangs der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeitszeit (s. § 12 TzBfG) unterliegt als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten folglich der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB. Das BAG nimmt eine Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien vor, wobei es einen generellen, typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab anlegt. Es entschied, dass eine derartige Abrede nicht mehr als 25 % der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit überschreiten darf. Bei einer Vereinbarung über die Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit betrage das Volumen lediglich 20 % der Arbeitszeit. Diese Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2005 wurde durch das BVerfG bestätigt[2] und hat mittlerweile Eingang in eine gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 2 TzBfG gefunden. Einer Angabe von konkreten Gründen für den Abruf der Arbeit bedarf es dabei nicht, insoweit genügt die Formulierung "bedarfsbedingt".[3]

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