Rz. 28

In § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das sogenannte "Aushöhlungsverbot" normiert. Der Gesetzgeber erklärt damit Klauseln für unwirksam, die die Rechtspositionen des Vertragspartners, die ihm nach dem Vertragszweck zustehen, wesentlich beeinträchtigen.[1]

Die Grenzen von Nr. 1 und Nr. 2 können verschwimmen. Nr. 2 soll dabei insbesondere in Fällen dienen, in denen keine von Nr. 1 erfassten Rechtsnormen zur Verfügung stehen, sondern Maßstab die wesentlichen Rechte und Pflichten sind, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.[2] Sofern diese wesentlichen Rechte und Pflichten so weit eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet ist, liegt ein Verstoß vor. Auch hier reicht damit nicht eine leichte Einschränkung aus, sondern diese muss dazu führen, dass die Rechte und Pflichten "ausgehöhlt" werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Rechtsposition der Vertragspartei so weit beschränkt wird, dass das mit dem Vertrag beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis gefährdet wird.[3]

[1] BGH, Urteil v. 20.6.1984, VIII ZR 137/83.
[2] Däubler/Bonin/Deinert/Bonin, § 307 BGB, Rn. 228.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge