Rz. 18

Das Verständlichkeitsgebot erfordert, dass der Text der Vereinbarung sprachlich klar und durchschaubar formuliert ist. Über die sprachliche und grammatikalische Verständlichkeit hinaus muss der Verwender auch die formale Gestaltung so wählen, dass sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Vertrags für den Vertragspartner so deutlich darstellen, wie dies nach den Umständen gefordert werden darf. Abzustellen ist hierbei auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Wirtschaftsverkehrsteilnehmer bzw. die Verständnismöglichkeit eines bei einem derartigen Vertrag typischerweise erwartbaren Durchschnittskunden.[1] Eine Klausel ist auch dann intransparent, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird. Dagegen ist die Klausel nicht unbedingt gleich intransparent, nur weil sie auslegungsbedürftig ist.[2]

[1] BGH, Urteil v. 8.10.1997, IV ZR 220/96; BAG, Urteil v. 7.9.2022, 5 AZR 128/22.

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