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Die Darlegungs- und Beweislast für die abweichende Individualvereinbarung trifft nach den allgemeinen Grundsätzen die Partei, die vorteilhafte Rechtsfolgen daraus ziehen möchte und sich deshalb darauf beruft. Im Regelfall wird daher der Arbeitnehmer für das Vorliegen einer abweichenden Individualvereinbarung darlegungs- und beweisbelastet sein.

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